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Welche Regelungen sieht der neue Kollektivvertrag für den Bereich Agrarservice vor?

Seit 1.3.2021 gilt der neue Kollektivvertrag „Agrarservice“ für Unternehmen im Bereich Agrarservice und umfasst Betriebe, die dem Fachverband der gewerblichen Dienstleister angehören. Dazu gehören unter anderem Betriebe, die Mähdrusch- sowie Grün- und Maishäckslerarbeiten durchführen. Die Eckpunkte des neuen Kollektivvertrages haben wir für Sie zusammengefasst.

Arbeitszeit

  • Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden.
  • Eine Überschreitung der Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich ist zulässig, wenn die kollektivvertragliche Höchstarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen nicht überschritten wird.
  • Der 24. Dezember ist ab 0:00 Uhr und der 31. Dezember ab der erreichten halben täglichen Normalarbeitszeit unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei.

Entlohnung

Der kollektivvertragliche Mindestlohn beträgt:

  • € 1.570,00 für die Lohngruppe 1 (Arbeiter für einfache Tätigkeiten);
  • € 1.620,00 für die Lohngruppe 2 (Angelernter Arbeiter);
  • € 1.720,00 für die Lohngruppe 3 (Facharbeiter mit landwirtschaftlicher LAP);
  • € 1.840,00 für die Lohngruppe 4 (Maschinenführer);
  • € 1.920,00 für die Lohngruppe 5 (Professionist).

Für Nachtstunden wird eine Zulage von € 2,60 bezahlt.

Überstundenzuschlag

  • Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, welche außerhalb der geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit geleistet wird.
  • Für jede Überstunde gebührt ein Überstundenzuschlag in der Höhe von 50 % des Stundenlohnes ohne Zulagen.
  • Für jede Überstunde, die an einem Sonntag, Feiertag oder in der Nachtzeit geleistet wird, gebührt ein Überstundenzuschlag in der Höhe von 100 % des Stundenlohnes.
  • Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen können dringende Erntearbeiten im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. November bis zum Erreichen der wöchentlichen Normalarbeitszeit ohne Zuschlag durchgeführt werden.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Als Kündigungstermine gelten in den ersten 18 Monaten der Betriebszugehörigkeit sowohl bei Arbeitgeber- als auch bei Arbeitnehmerkündigung der 15. und Monatsletzte. Nach 18 Monaten Betriebszugehörigkeit gilt als Kündigungstermin nur noch der Monatsletzte.

 

Stand: 13. Oktober 2021

Bild: StockPhotoPro - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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